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Kann ich eine Zahnzusatzversicherung auch nachträglich abschließen?

Der Zahnarztbesuch – für viele ein schwerer und mit einigen Überwindungen verbundener Gang. Die Vorstellung von Schmerzen; den technischen Geräten, wie Bohrer oder Zahnsteinschaber; und dem Zahnarztstuhl lässt bei manchem Angstschweiß ausbrechen. Doch nicht nur die Behandlung an sich, sondern auch die auftretenden Kosten, können zum Problem werden. Nicht alle zahnärztliche Behandlungen werden auch von Ihrer Krankenkasse vollumfänglich übernommen, einige sogar gar nicht. Bei solchen Behandlungen können Zahnzusatzversicherungen hilfreich sein. Doch was ist, wenn Sie bereits auf dem Zahnarztstuhl sitzen und noch keine Zahnzusatzversicherung haben? Lässt sich diese auch nachträglich oder gar rückwirkend für Behandlungen abschließen? Wir klären Sie im Folgenenden auf:

Zahnzusatzversicherung – rückwirkend?

In der Regel lässt sich eine Zahnzusatzversicherung nicht mehr rückwirkend abschließen. Nur sehr wenige Versicherer übernehmen die bereits entstandenen Behandlungskosten, bei zum Beispiel einem Unfall, einer Wurzelbehandlung oder einem Kostenvoranschlag. Meist schließen Versicherungen geplante, angeratene oder laufende Behandlungen ausdrücklich aus. Doch selbst bei Zahnzusatzversicherungen, welche für rückwirkend Kosten aufkommen, sollten Sie genauestens prüfen, ob genau Ihre benötigte Leistung im Tarif enthalten ist. Es kann nämlich sein, dass nicht alle Behandlungen rückwirkend übernommen werden. Schauen Sie hierbei sehr genau in den Tarif der Versicherung, da es sonst sein kann, dass Sie eine Versicherung abschließen und diese die Kosten trotzdem nicht trägt.

Zahnbehandlung steht kurz bevor?

Bei der Überlegung zum Abschluss für eine Zahnzusatzversicherung, sollte im Vorfeld geklärt werden, ob die Zahnbehandlung kurz bevorsteht. Dabei wird in eine geplante, eine angeratene und eine laufende Behandlung unterteilt. Wie bereits oben erwähnt, gibt es nur sehr wenige Anbieter, die bei kurz bevorstehenden Behandlungen noch für Ihre Kosten aufkommen.

Wann gilt eine Behandlung als geplant?

Der genaue Zeitpunkt, ab dem eine Behandlung geplant ist, lässt sich nur schwer bestimmen. Ob eine geplante Zahnbehandlung vorliegt, entscheidet die Zahnzusatzversicherung in jedem Fall individuell. Haben Sie zum Beispiel bereits Zahnschmerzen und möchten schnellstmöglich zu Ihrem Zahnarzt oder hat Ihr Zahnarzt bereits erwähnt, dass eine Behandlung bald nötig sein könnte, kann dies bereits als geplante Behandlung angesehen werden. Informieren Sie sich auch hier genauestens über die Angaben und Voraussetzungen der Zahnzusatzversicherung.

Angeratene Behandlung

Empfiehlt Ihnen Ihr Zahnarzt eine Behandlung und vermerkt diese in Ihrer Patientenakte, wird dies von Zahnzusatzversicherungen als eine angeratene Behandlung gewertet und der Ausschluss der Kostenübernahme ist sehr wahrscheinlich. Lesen Sie sich hier auch ganz genau die Vorgaben der Zahnzusatzversicherung durch, um keine bösen Überraschungen zu erleben.

Laufende Behandlung

Ein laufende Zahnbehandlung beginnt für Zahnzusatzversicherungen nicht erst beim Ansetzen des Bohrers, sondern bereits beim Erstellen des Heil- und Kostenplans durch Ihren Zahnarzt. Ob Sie die Behandlung auch wirklich durchführen lassen wollen, spielt dabei keine Rolle. Durch den Heil- und Kostenplan überprüft die Krankenkasse, welche Leistungen anstehen und welche Kosten sie übernehmen müsste.

Nochmal in Kürze

Eine Zahnzusatzversicherungen hilft Ihnen, nicht auf den Kosten Ihrer Zahnbehandlung, welche nicht von Ihrer Krankenkasse übernommen werden, sitzen zu bleiben. Sie finden hierzu eine Menge an Versicherungen mit unterschiedlichen Leistungen und Konditionen auf dem Markt. Haben Sie bereits im Vorfeld eine Zahnzusatzversicherung, welche die bestimmte Behandlung übernimmt, abgeschlossen, ist die Übernahme der Kosten in der Regel kein Problem. Bei Zahnbehandlungskosten mit einer Höhe von mehr als 1.000 €, ist jedoch wichtig, den Heil- und Kostenplan frühzeitig und vor Behandlungsbeginn einzureichen.

Schwierig wird die Übernahme, wenn Sie noch keine Zahnzusatzversicherung haben und Sie diese nun rückwirkend bzw. nachträglich abschließen möchten. Hier gibt es nur sehr wenige Anbieter, die ein solche Übernahme garantieren und auch hier müssen Sie genauestens prüfen, ob Ihre Behandlung im jeweiligen Tarif inkludiert ist. Sonst stehen Sie mit einer abgeschlossenen Zahnzusatzversicherung da, welche Ihre Kosten nicht übernimmt.

 

Haben Sie noch Fragen zum Thema „Zahnzusatzversicherungen“? Sprechen Sie uns gerne hier in der Praxis mundwerk Pfaffenhofen an, wir beraten Sie gerne.

Jetzt anrufen unter 08441–871 44 44 oder Online-Termin vereinbaren.

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